Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war das KStA folglich nicht nur berechtigt, dem Verwaltungsgericht die mit der Stellungnahme vom 28. September 2023 zugestellten Steuerunterlagen zuzustellen (§ 170 Abs. 2 i. V. m. § 171 Abs. 1 StG), sondern aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023 und der Pflicht zur Amtshilfe gemäss § 171 Abs. 1 StG auch dazu verpflichtet. Wie das KStA in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 zudem zutreffend ausführt, erlangte es die in das vorliegende Verfahren eingebrachten Informationen seinerseits ebenfalls auf dem Weg der Amtshilfe nach § 171 StG.