wonach die Amtshilfe von allen "mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden […] in Erfüllung ihrer Aufgabe" zu leisten ist. Dementsprechend sind sowohl Art. 39 Abs. 2 StHG als auch § 171 Abs. 1 StG, welcher die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 39 Abs. 2 StHG umsetzt, gemäss Art. 111 Abs. 1 DBG auszulegen.