Gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 StHG und § 171 Abs. 1 StG bezieht sich die Amtshilfe zwar nur auf die "Steuerbehörden". Dieser Wortlaut ist jedoch zu eng. Vielmehr muss die Amtshilfe entsprechend dem vom Steuergeheimnis betroffenen Personenkreis (Art. 39 Abs. 1 StHG bzw. § 170 Abs. 1 StG) von allen mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden, also sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Steuerjustizbehörden, geleistet werden (zum Ganzen: MARTIN ZWEIFEL / SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], N. 16 zu Art. 39 StHG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 39 StHG in gleicher Weise auszulegen wie die detaillierter gehaltenen Regelungen von Art.