39 Abs. 2 StHG, welche vorsieht, dass die Steuerbehörden einander kostenlos die benötigten Auskünfte erteilen und einander Einsicht in die amtlichen Akten gewähren. Der etwas engere Wortlaut in § 171 Abs. 1 StG, wonach die Steuerbehörden "den Steuerbehörden des Bundes und der anderen Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos" erteilen und ihnen "auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten" gewähren, ändert nichts daran, dass diese Auskunftspflicht auch unter sämtlichen aargauischen Steuerbehörden gilt (REBECCA WYNIGER-GÄRNTER / CONRAD M. WALTHER, in: Marianne Klöti-Weber / Daniel Schudel / Patrik Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 10 zu § 171).