Eine für Steuerauskünfte erforderliche gesetzliche Grundlage im Sinne der Ausnahmestimmung von § 170 Abs. 2 StG findet sich in den Regelungen zur Amtshilfe in § 171 Abs. 1 StG. Diese Bestimmung basiert auf Art. 39 Abs. 2 StHG, welche vorsieht, dass die Steuerbehörden einander kostenlos die benötigten Auskünfte erteilen und einander Einsicht in die amtlichen Akten gewähren.