Insoweit decken sich die Bestimmungen von § 170 Abs. 1 und 2 StG inhaltlich mit Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14). Darüber hinaus sieht § 170 Abs. 2 Satz 2 StG im Sinne einer Generalklausel vor, dass Auskünfte ohne gesetzliche Grundlage nur zulässig sind, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.