Gemäss § 170 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) müssen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten oder beigezogenen Personen über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie über die Verhandlungen in Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Die Auskunft über vom Steuergeheimnis geschützte Informationen einschliesslich die Gewährung der Akteneinsicht ist gemäss § 170 Abs. 2 StG jedoch zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im aargauischen Recht gegeben ist. Insoweit decken sich die Bestimmungen von § 170 Abs. 1 und 2 StG inhaltlich mit Art.