Wie im materiellen Teil noch aufzuzeigen sein wird (siehe unten Erw. II/2.3), verfängt darüber hinaus auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht, die Argumentation des KStA trage nichts Relevantes zu den vorliegend zu klärenden Fragen (in diesem Kontext insb.: das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Näheverhältnisses zwischen G._____ und einer an der Beschwerdeführerin beteiligten Person) bei. 4.3 Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Stellungnahme des KStA vom 28. September 2023 inklusive der eingereichten Beweismittel verletze das Steuergeheimnis. - 13 -