Vielmehr ist dem KStA zugute zu halten, dass es bei der vom Verwaltungsgericht aufgetragenen Sachverhaltsermittlung offenbar keinen Aufwand scheute und sich nicht auf pauschale Aussagen bzw. Mutmassungen stützte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme und die Beweismittel seien allein aufgrund des schieren Umfanges bzw. wegen übermässiger Weitschweifigkeit aus dem Recht zu weisen, nicht gehört werden.