Dem KStA kann kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass diese Verhältnisse durch mannigfache Verbindungen (insb. Darlehensgeschäfte und Rollen im Aktionariat sowie in der Geschäftsführung bei den involvierten Gesellschaften) geprägt und die Dokumente, die Informationen zu diesen Verhältnissen liefern, entsprechend umfangreich sind. Vielmehr ist dem KStA zugute zu halten, dass es bei der vom Verwaltungsgericht aufgetragenen Sachverhaltsermittlung offenbar keinen Aufwand scheute und sich nicht auf pauschale Aussagen bzw. Mutmassungen stützte.