und seiner getrennt lebenden Ehefrau C._____ aus, welche mit 39 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. Um seine Argumente zu untermauern, legte das KStA zudem dar, inwiefern die Familien G./C._____ und K./E._____ über geschäftliche und finanzielle Verhältnisse miteinander verwoben waren bzw. sind. Dem KStA kann kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass diese Verhältnisse durch mannigfache Verbindungen (insb. Darlehensgeschäfte und Rollen im Aktionariat sowie in der Geschäftsführung bei den involvierten Gesellschaften) geprägt und die Dokumente, die Informationen zu diesen Verhältnissen liefern, entsprechend umfangreich sind.