Mit diesem Vorwurf verkennt die Beschwerdeführerin, dass das KStA die beigezogenen Unterlagen, die sich teilweise auch auf am Verfahren nicht direkt beteiligte Personen und Gesellschaften beziehen, als Grundlage anführte, um die Frage des Nahestehendenverhältnisses von G._____ zu einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber der Beschwerdeführerin konkreter beantworten zu können. Hierzu leuchtete das KStA namentlich die persönlichen und finanziellen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten zwischen G._____ und seiner getrennt lebenden Ehefrau C._____ aus, welche mit 39 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist.