Diese Abklärungen sind dabei nur zweckmässig, wenn – wie im aufgehobenen Urteil betreffend die Beschwerdeführerin – weiterhin davon auszugehen ist, dass die Darlehensforderung der F._____ AG im relevanten Zeitpunkt nicht vollumfänglich werthaltig war. Denn nur dann kommt eine geldwerte Leistung von der Beschwerdeführerin (und nicht der F._____ AG) an G._____ in Frage. Dementsprechend wird vorab eruiert, wie es sich bezüglich der Werthaltigkeit der Darlehensforderung verhält. Im Anschluss wird der Frage nachgegangen, ob zwischen G._____ und einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber der Beschwerdeführerin ein Näheverhältnis bestand.