3.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsurteils einerseits auftrug, festzustellen, ob G._____ als Empfänger der geldwerten Leistung einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber der Beschwerdeführerin nahestand (vgl. Erw. II/2 hiernach). Ebenso abzuklären gilt es aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils, in welchem Umfang der unterpreisliche Verkauf der Liegenschaft gegebenenfalls G._____ oder einer anderen nahestehenden Person zugutekam (vgl. Erw. II/3 hiernach).