Mit der erforderlichen Gewissheit stand für das Bundesgericht damit lediglich fest, dass G._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der von ihm erworbenen Forderung von Fr. 1'130'000.00 eine geldwerte Leistung im Umfang von Fr. 525'000.00 (= Nominalbetrag der Forderung der F._____ AG Fr. 700'000.00 abzüglich von G._____ für diese Forderung bezahlter Preis von Fr. 175'000.00) jedenfalls nicht doppelt zugeflossen sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne entsprechend auch nur entweder von der Beschwerdeführerin (infolge des unterpreislichen Verkaufs der Liegenschaft) oder von der F.___