Demgegenüber habe sich das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, der Verkauf der Liegenschaft habe gerade dazu gedient, die von G._____ aufgekaufte Forderung wieder werthaltig zu machen. Diese Position erscheine plausibler als die Würdigung im Parallelverfahren betreffend die F._____ AG. So habe das Verwaltungsgericht die Sanierungsbedürftigkeit der M._____ AG nicht infrage gestellt und habe überdies nicht nur die F._____ AG, sondern hätten auch andere Gläubiger Forderungen weit unter Nominalbetrag via die AA._____ AG an G._____ verkauft.