Im Verfahren betreffend die F._____ AG habe das Verwaltungsgericht unterstellt, dass die Sanierung der M._____ AG über den unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin von langer Hand geplant gewesen sei, weswegen die von der F._____ AG verkaufte Forderung nie bzw. jedenfalls im relevanten Zeitraum nicht notleidend und die Abschreibung derselben nicht berechtigt gewesen sei. - 11 -