seinerseits für den Erwerb der Forderung bezahlt habe. Nichtsdestotrotz habe das Verwaltungsgericht die Aufrechnung im vollen Umfang von Fr. 1'600'000.00 (unter Berücksichtigung einer Minusreserve von Fr. 320'000.00) geschützt. Damit auch die Differenz von Fr. 770'000.00 (Fr. 1'600'000.00 abzüglich Fr. 830'000.00) unter dem Titel einer verdeckten Gewinnausschüttung aufzurechnen wäre, müsste allerdings auch dieser Betrag direkt oder indirekt einer beteiligten Person oder einer dieser nahestehenden Person zugutegekommen sein.