Ferner hat das Bundesgericht festgestellt, an sich sei auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach G._____ im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf indirekt ein Vorteil zugeflossen sei, der einer aussenstehenden Person nicht gewährt worden wäre, nicht zu beanstanden. Indessen belaufe sich dieser Vorteil auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts höchstens auf Fr. 830'000.00, entsprechend der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Forderung von Fr. 1'130'000.00 und dem Betrag von Fr. 300'000.00, den G._____ seinerseits für den Erwerb der Forderung bezahlt habe.