Daran sei festzuhalten. Denn Leistungen an Drittpersonen könnten steuerrechtlich nur dann als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet werden, wenn sie ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hätten. Gemäss der sog. Dreieckstheorie müssten die betreffenden Leistungen nämlich zunächst einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber zugerechnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023, Erw. 5.6.1).