die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung habe genügen lassen, dass der Leistungsempfänger (G._____) bereits der Gesellschaft nahestehe. Diese Ansicht überzeuge jedoch nicht, obwohl das Bundesgericht in den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen ausgeführt habe, dass das Näheverhältnis zu "der Gesellschaft und / oder den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte" bestehen müsse. In zahlreichen anderen Urteilen habe das Bundesgericht jedoch ein Näheverhältnis zu einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber vorausgesetzt. Daran sei festzuhalten.