__ AG verkaufte Liegenschaft wertmässig in einem Missverhältnis zur Gegenleistung von Fr. 2'700'000.00 gestanden hat. Entsprechend erachtete auch das Bundesgericht die erste von insgesamt vier Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (keine oder keine gleichwertige Gegenleistung für die Leistung der Gesellschaft [1]) als erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023, Erw. 5.5).