3. 3.1 Das Bundesgericht ist in der Begründung seines Urteils dem Verwaltungsgericht insoweit gefolgt, als es dessen Sachverhaltsfeststellung, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt von deren Veräusserung an die M._____ AG Fr. 4'300'000.00 Millionen betrug, geschützt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2022 vom 27. Februar 2023, Erw. 3.3). Demnach ist das Bundesgericht im Einklang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin an die M._____ AG verkaufte Liegenschaft wertmässig in einem Missverhältnis zur Gegenleistung von Fr. 2'700'000.00 gestanden hat.