Hingegen darf sich die Begründung des neuen Entscheids aus Erwägungen ergeben, die im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu diesen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat. Selbstredend sind von der Bindungswirkung auch Aspekte erfasst, bezüglich welcher das Bundesgericht im ersten Rechtsgang die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt und auf eine Rückweisung verzichtet hat (zum Ganzen: BGE 135 III 334, Erw. 2; Urteile des Bundesgerichts 2C_890/2018 vom 18. September 2019, Erw. 3.2; 2C_54/2013 vom 28. März 2013, Erw. 1.3, 2C_1020/2011 vom 16. November 2012, Erw.