Das Verwaltungsgericht ist an die Erwägungen und das Dispositiv des Rückweisungsurteils gebunden. Aus dieser Bindungswirkung folgt, dass dem neuen Entscheid keine Erwägungen zugrunde gelegt werden dürfen, welche vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen wurden. Hingegen darf sich die Begründung des neuen Entscheids aus Erwägungen ergeben, die im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu diesen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat.