4. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Darin machte sie unter anderem geltend, die Stellungnahme des KStA vom 28. September 2023 sei übermässig weitschweifend und die vom KStA eingereichten Beweismittel würden das Steuergeheimnis verletzen. Die Stellungnahme sei deshalb aus dem Recht zu weisen und die involvierten Mitarbeitenden des KStA seien von der weiteren Bearbeitung des Falles zu dispensieren. Das KStA nahm mit Eingabe vom 5. März 2024 zu diesen Vorwürfen Stellung und wies diese zurück. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Mai 2024 beraten und entschieden.