D. 1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2022 gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts WBE.2021.74 vom 4. April 2022 sowie die Veranlagung des Gewinns des Geschäftsjahres 2013 ohne Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 1'600'000.00. Eventualiter sei die Streitsache an die Veranlagungsbehörde mit der Auflage zurückzuweisen, den steuerbaren Reingewinn 2013 im Sinne des erstgenannten Antrages neu zu veranlagen.