C. Eine gegen die definitiven Veranlagungen 2012 und 2013 erhobene Einsprache wies das KStA JP mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. Auch der Rekurs vom 22. März 2018 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, wurde mit Urteil vom 21. Januar 2021 abgewiesen (vgl. Urteil 3- RV.2018.61). Am 4. April 2022 wies schliesslich auch das Verwaltungsgericht die am 8. März 2021 hinsichtlich der Steuerperiode 2013 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil WBE.2021.74). Die definitive Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 erwuchs in Rechtskraft.