Es ist auch nachvollziehbar und verständlich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Trennung von seiner früheren Ehefrau habe aufgrund der langen Ehedauer eine komplette Veränderung seiner Lebenssituation zur Folge (act. 21). Wie jedoch soeben ausgeführt, sind die Konsequenzen für sein Privat- und Familienleben nicht so erheblich, dass ein nachehelicher Härtefall angenommen werden könnte (BGE 139 II 393, Erw. 6).