Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG die im Ausland gelebte Ehezeit mitberücksichtigt werden (BGE 137 II 345, Erw. 3.3.1). Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben am 21. Februar 2014 in Deutschland geheiratet (siehe vorne lit. A), womit die Ehe bei der Einreise in die Schweiz bereits vier Jahre bestanden hatte. Es ist auch nachvollziehbar und verständlich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Trennung von seiner früheren Ehefrau habe aufgrund der langen Ehedauer eine komplette Veränderung seiner Lebenssituation zur Folge (act. 21).