Demnach dürfte es ihm keine Mühe bereiten, sein soziales Netz wiederaufzubauen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers – der zudem nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 8) – bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.