Was seine familiären Verhältnisse angeht, sind aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Solche bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene.