Gegen den Beschwerdeführer bestehen keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 53). Demnach hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert. In sprachlicher Hinsicht ist aufgrund seines mehrjährigen Voraufenthaltes in Deutschland und seiner inzwischen mehrjährigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Hieraus kann jedoch nicht auf einen nachehelichen Härtefall geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer der Sprache seines Heimatlandes nicht oder nicht mehr mächtig wäre.