6.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen.