a AIG (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). Vollständigkeitshalber ist der Vorinstanz zuzustimmen (act. 6), dass die im Ausland gelebte Ehezeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die massgebliche Dauer angerechnet wird (BGE 136 II, Erw. 3.3). Diese kann allenfalls im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berücksichtigt werden (siehe hinten Erw. II/6.3.5). - 12 -