Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre Bestand hatte, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, da eine erfolgreiche Integration bzw. das Erfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft darstellt und nicht hinreichend ist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113, Erw.