Im Gegenteil, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 aus, sie lebe immer noch getrennt vom Beschwerdeführer und werden sich scheiden lassen. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe bereits rechtliche Schritte eingeleitet, wobei ein Scheidungstermin noch nicht bekannt sei (MI-act. 70). Daraus ist klar ersichtlich, dass – zumindest seitens der früheren Ehefrau – die Ehe nur noch formell bestand. Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) beweisführungspflichtig ist –, seine Behauptung betreffend