Der Beschwerdeführer zog per 1. August 2020 ein zweites Mal aus der ehelichen Wohnung aus. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute in der Folge die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin regelmässig Kontakt gehabt hätten, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht. Im Gegenteil, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 aus, sie lebe immer noch getrennt vom Beschwerdeführer und werden sich scheiden lassen.