6. 6.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach - 10 - Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).