77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), sofern der EU/EFTA- Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Vorliegend lebt die deutsche frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 50 Abs. 1 AIG.