Er habe dort in ärmlichen Verhältnissen gelebt, weshalb von einer sozialen und beruflichen Desintegration auszugehen sei. Die im Ausland gelebte Ehezeit von vier Jahren sei vor dem Hintergrund der kompletten Veränderung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zudem zu berücksichtigen. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien massiv höher zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. -7-