Weiter hält der Beschwerdeführer fest, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe seit 16 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsland, verfüge dort über kein intaktes Beziehungsnetz, und sei weder mit den Gepflogenheiten vertraut, noch habe er langjährige Berufserfahrung erlangt. Er habe dort in ärmlichen Verhältnissen gelebt, weshalb von einer sozialen und beruflichen Desintegration auszugehen sei.