1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe habe bis zur rechtskräftigen Scheidung, und damit mehr als drei Jahre, bestanden. Allein das Wegziehen aus dem ehelichen Domizil bedeute nicht per se eine Trennung und den Verlust des ehelichen Willens. Die Ehejahre im Ausland seien sodann mitzuzählen, womit die Ehe insgesamt über sechseinhalb Jahre gedauert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei.