Die Integrationskriterien seien zwar grösstenteils erfüllt, dies allein genüge jedoch nicht, um wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Familiäre Gründe für den Verbleib in der Schweiz würden gänzlich fehlen und es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland, unter Berücksichtigung anfänglicher Schwierigkeiten, ohne Weiteres zumutbar. Weiter sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;