Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Der Beschwerdeführer belege nicht, inwiefern nach der definitiven räumlichen Trennung per 1. August 2020 noch ein gegenseitiger Ehewille bestanden habe. Zudem sei für die Anrechnung der dreijährigen Frist allein auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Die Integrationskriterien seien zwar grösstenteils erfüllt, dies allein genüge jedoch nicht, um wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu begründen.