Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine Ehe mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch gestützt auf -6-