Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer mit separatem Gesuch zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher (richtig: unentgeltlicher) Rechtsvertreter (act. 44 ff.). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (MI-act. 67 ff.).