B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 29. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 107 ff.). Einer Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle P._____ vom 27. Dezember 2022 betreffend Zuzug nach Q._____, R._____, per 16. Dezember 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 2. August 2022 geschieden worden war (MI-act. 125). Die Vorinstanz erliess am 7. Februar 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.