Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MIact. 67 f.). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2022 Stellung (MI-act. 83 ff.). Am 29. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 28. Februar 2023 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 96 ff.). -3-