Mit Schreiben vom 8. September 2021 ersuchte das MIKA den Beschwerdeführer um Stellungnahme betreffend die ehelichen Verhältnisse (MIact. 38). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2021 Stellung (MI-act. 50 ff.). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 stellte das MIKA dem Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme seiner früheren Ehefrau vom 19. Oktober 2021 zu (MI-act. 70 ff.).